Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 60

§ 60 – Vollstreckbare Urkunden

Aus Urkunden, die eine Verpflichtung nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder 4 zum Gegenstand haben und die von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sind, findet die Zwangsvollstreckung statt, wenn die Erklärung die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betrifft und der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die Zustellung kann auch dadurch vollzogen werden, dass der Beamte oder Angestellte dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der Urkunde aushändigt; § 174 Satz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften, die für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Absatz 1 Nummer 5 der Zivilprozessordnung gelten, mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: Die vollstreckbare Ausfertigung sowie die Bestätigungen nach § 1079 der Zivilprozessordnung werden von den Beamten oder Angestellten des Jugendamts erteilt, denen die Beurkundung der Verpflichtungserklärung übertragen ist. Das Gleiche gilt für die Bezifferung einer Verpflichtungserklärung nach § 790 der Zivilprozessordnung. normal normal Über Einwendungen, die die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel oder die Zulässigkeit der Bezifferung nach § 790 der Zivilprozessordnung betreffen, über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung sowie über Anträge nach § 1081 der Zivilprozessordnung entscheidet das für das Jugendamt zuständige Amtsgericht. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Zwangsvollstreckung kann aus bestimmten Urkunden des Jugendamts erfolgen, wenn der Schuldner der sofortigen Vollstreckung zugestimmt hat.
  • Die Urkunde muss von einem Beamten oder Angestellten des Jugendamts in der richtigen Form erstellt werden.
  • Zustellung der Urkunde kann durch Aushändigung einer beglaubigten Abschrift an den Schuldner erfolgen.
  • Die Vorschriften für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden gelten auch hier, mit bestimmten Anpassungen.
  • Das zuständige Amtsgericht entscheidet über Einwendungen zur Vollstreckung und zur Bezifferung der Verpflichtung.